Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (u.a. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 Bst. c). Dass das Bundesgericht und auch schon die Beschwerdekammer in ihren Entscheiden hinsichtlich der laufenden Strafuntersuchung auf die Unschuldsvermutung abgestellt haben, mit dem Ergebnis, dass Erkenntnisse dieser Strafuntersuchung nicht berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 betreffend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 203