2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, bedeutet er aber nicht, dass Erkenntnisse aus einer aktuellen Strafuntersuchung nicht berücksichtigt werden dürften. Im Gegenteil ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwiefern dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen.