5. 5.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist, dient die Erstellung des DNA-Profils nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere – künftige – Straftaten geklärt werden. Die Probenahme und die Erstellung des DNA- Profils wären somit nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere (soweit hier in-