Gemäss Gutachter liesse sich aus der aktuellen Datenlage nicht ableiten, dass die Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Tötungsabsicht, deutlich erhöht wäre. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meine, lägen somit keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen liessen, dass er sich irgendeines schweren Verbrechens strafbar machen werde. Abgesehen davon sei auch nicht erkennbar, inwieweit erhobene Daten zur Aufklärung künftiger Taten geeignet wären. Die DNA-Profilerstellung sei somit mit Blick auf künftige Taten auch nicht notwendig.