Der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten (negativen) Legalprognose hält der Beschwerdeführer die Vorabstellungnahme vom 9. Juni 2016 betreffend fo- rensisch-psychiatrische Begutachtung entgegen. Dieser zu Folge könne ihm nicht zwingend eine negative Legalprognose gestellt werden. Gemäss Gutachter liesse sich aus der aktuellen Datenlage nicht ableiten, dass die Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Tötungsabsicht, deutlich erhöht wäre.