Demzufolge dürfe das hängige Strafverfahren bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Delikte gewisser Schwere begehen werde, miteinbezogen werden. Zum anderen bilde der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft befinde, einen weiteren Anhaltspunkt für eine zukünftige Delinquenz. 4.4 Der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten (negativen) Legalprognose hält der Beschwerdeführer die Vorabstellungnahme vom 9. Juni 2016 betreffend fo- rensisch-psychiatrische Begutachtung entgegen.