Anhaltspunkte könnten zum einen aus der hängigen Strafuntersuchung gewonnen werden. Der Beschwerdeführer habe die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mehrheitlich eingestanden und das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht der Drohung gegen Beamte und Behörden und der Nötigung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers bejaht. Demzufolge dürfe das hängige Strafverfahren bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Delikte gewisser Schwere begehen werde, miteinbezogen werden.