Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 einschränkend fest, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstaten nicht tauglich sei. Es bestünden aber erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, weshalb die staatsanwaltliche Anordnung nicht zu beanstanden sei. Anhaltspunkte könnten zum einen aus der hängigen Strafuntersuchung gewonnen werden.