Weiter würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er andere schwere Delikte begangen habe bzw. begehen werde. Hinsichtlich der aktuellen Ermittlungen sei die die Unschuldsvermutung zu beachten. Die Erstellung eines DNA-Profils sei ferner nicht verhältnismässig, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern die Zwangsmassnahme zur Aufklärung allfälliger weiterer Taten geeignet wäre. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 einschränkend fest, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstaten nicht tauglich sei.