3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die erkennungsdienstlichen Massnahmen seien zur Aufklärung der Anlasstat nicht geeignet. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe er mehrheitlich eingestanden und es sei von Anfang an klar gewesen, dass kein anderer als er für die vorgeworfenen Taten in Betracht komme. Er bestreite einzig, seine von der Staatsanwaltschaft als Drohungen qualifizierten Äusserungen in die Tat umsetzen zu wollen. Weiter würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er andere schwere Delikte begangen habe bzw. begehen werde.