Dieser Argumentation folgte weder das Zwangsmassnahmengericht noch das Obergericht (zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 betreffend Anordnung Untersuchungshaft). 4.2 Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Beschwerdeführer mehrerer Verbrechen verdächtigt werde und die Ausführung schwerer Verbrechen angedroht habe.