Dem Beschwerdeführer werden insbesondere schwere Drohungen gegen Behördenmitglieder bzw. deren Kinder vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gegenüber Behördenmitgliedern geäussert zu haben, er würde deren Nachkommen töten. Seiner Ansicht zufolge seien seine Äusserungen indessen nicht als Drohung zu verstehen. Dieser Argumentation folgte weder das Zwangsmassnahmengericht noch das Obergericht (zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 180 vom 30. Mai 2016 betreffend Anordnung Untersuchungshaft).