4. 4.1 Hintergrund der Geschehnisse sind die im Eheschutzverfahren getroffenen Regelungen betreffend Obhuts- und Besuchsrechte. Diese – und insbesondere die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder – sind für den Beschwerdeführer nicht haltbar. In der Folge veranlasste das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dessen Ehefrau und den Mitarbeitern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mehrere Polizeiinterventionen. Dem Beschwerdeführer werden insbesondere schwere Drohungen gegen Behördenmitglieder bzw. deren Kinder vorgeworfen.