Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die allenfalls bereits durchgeführte Zwangsmassnahme mittels Löschung/Entfernung der Daten korrigiert werden könnte, ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch ohne expliziten Antrag auf Entfernung der Daten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zuzubilligen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255