Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht vor, die Probenahme und Analyse seien bereits erfolgt, weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses und mangels explizit gestellten Antrags auf Entfernung der erhobenen Daten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die allenfalls bereits durchgeführte Zwangsmassnahme mittels Löschung/Entfernung der Daten korrigiert werden könnte, ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch ohne expliziten Antrag auf Entfernung der Daten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zuzubilligen.