Ob die Probe bereits abgenommen worden ist und wie weit die Analyse fortgeschritten ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht vor, die Probenahme und Analyse seien bereits erfolgt, weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses und mangels explizit gestellten Antrags auf Entfernung der erhobenen Daten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.