Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Dadurch ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Probe bereits abgenommen worden ist und wie weit die Analyse fortgeschritten ist, kann den Akten nicht entnommen werden.