In seiner Replik vom 22. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Am 8. September 2016 ergänzte die Beschwerdekammer die ihr zur Verfügung gestellten und letztmals Ende Juni 2016 aktualisierten amtlichen Akten mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 1. Juli 2016 und 19. Juli 2016 sowie mit der Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Chefärztin der Klinik D.________ vom 28. Juni 2016.