Mit Beschwerde vom 11. Mai 2016 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2016. Der Beschwerde wurde eine handschriftlich verfasste Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 beigelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.