{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-09-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-175_2016-09-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_175_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786b4811f2f288d8e9764b46e6709cf745faf3d28c2659db45713838c2c80e9fcc68ab312e2685913e1d1d818a1af1fcdc?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786b4811f2f288d8e9764b46e6709cf745faf3d28c2659db45713838c2c80e9fcc68ab312e2685913e1d1d818a1af1fcdc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_175", "Checksum": "86ee7de88d91bad42767c6955200a6d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.09.2016 BK 2016 175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.09.2016 BK 2016 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:07:56", "Checksum": "d0ad472219b5993a9724f580c2a4a002", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.09.2016 BK 2016 175\nRegeste:\nErkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 175\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. September 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\na.v.d. Rechtsanwältin B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse\nStrafverfahren wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und\nBehörden etc.\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. Mai 2016 (O 15 11777)\nErwägungen:\n\n1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt\ngegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung,\nSachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. A.________ befindet sich derzeit zwecks stationärer Begutachtung in der\nKlinik D.________.\nAm 18. April 2016 wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern an,\nA.________ erkennungsdienstlich zu erfassen, ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Am 2. Mai 2016 ordnete sie ferner die DNA-Probenahme\nund DNA-Profilerstellung an. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2016 beantragte\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2016. Der Beschwerde wurde eine handschriftlich verfasste Eingabe des Beschwerdeführers vom\n3. Mai 2016 beigelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner\nReplik vom 22. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Am\n8. September 2016 ergänzte die Beschwerdekammer die ihr zur Verfügung gestellten und letztmals Ende Juni 2016 aktualisierten amtlichen Akten mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts\nOberland vom 1. Juli 2016 und 19. Juli 2016 sowie mit der Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Chefärztin der Klinik D.________ vom\n28. Juni 2016.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29\nAbs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Mit\nder angefochtenen Verfügung wurden die Probenahme und die Erstellung eines\nDNA-Profils angeordnet. Dadurch ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Probe bereits abgenommen worden ist und wie weit\ndie Analyse fortgeschritten ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht vor, die Probenahme und Analyse seien bereits erfolgt, weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses und mangels explizit gestellten Antrags auf Entfernung der erhobenen Daten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Vor diesem Hintergrund\nund der Tatsache, dass die allenfalls bereits durchgeführte Zwangsmassnahme\nmittels Löschung/Entfernung der Daten korrigiert werden könnte, ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch ohne expliziten Antrag auf Entfernung\nder Daten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zuzubilligen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255\n\n"}