(ca. 6 km2 gross) grenzt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine rechtsgültige Zustellung – an die korrekte Adresse F.________-Strasse in G.________ erfolgte. In der Folge hat der Beschwerdeführer aus von ihm verschuldeten Gründen die Frist versäumt und die Einsprache zu spät erhoben. Es gelingt ihm nicht, das Gegenteil glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO zur Wiederherstellung der Frist sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO.