Dies trifft nämlich nicht zu. Zwar ist die Formulierung in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. April 2016 diesbezüglich ungenau. Dennoch ist es eine Tatsache, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post die Sendungsnummer 98.41.XY.________ bei der E.________ AG gegen Unterschrift von I.________ in G.________ zugestellt wurde. Einzig ist die Sendung bearbeitet und zugestellt worden durch die ,H.________ Zustellung‘. Eine solche gemeindeüberschreitende Postzustellung wird im Übrigen kaum ungewöhnlich sein, zumal die Einwohnergemeinde H.________ (ca. 7 km2 gross) an die Einwohnergemeinde G.________ (ca. 6 km2 gross) grenzt.