In der polizeilichen Einvernahme am gleichen Tag wurde ihm denn auch eröffnet, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Führens eines PWs trotz Ausweisentzugs eingeleitet worden sei. Er wurde als beschuldigte Person einvernommen nach Abgabe und Erläuterung des Merkblattes für beschuldigte Personen. Schliesslich musste er ein Zustelldomizil angeben, was impliziert, dass ihm behördliche Post in Aussicht gestellt wurde. Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, der Strafbefehl sei in H.________ ausgehändigt worden. Dies trifft nämlich nicht zu.