5 fahrtsamts die Vermutung gehegt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Ihm war daher bewusst, dass es (ein weiteres Mal) strafrechtliche Folgen haben würde, als er am 22. Dezember 2015 ohne Fahrberechtigung angehalten wurde. In der polizeilichen Einvernahme am gleichen Tag wurde ihm denn auch eröffnet, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Führens eines PWs trotz Ausweisentzugs eingeleitet worden sei.