Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid löst keine Rechtswirkung und somit auch keine Fristen aus. Von der Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder Rechtsbefehls kann nur Gebrauch machen, wer einen Entscheid tatsächlich oder kraft Fiktion rechtsgültig erhalten hat. Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist zur Einsprache stellt sich also nur, wenn die Frist versäumt wurde. Bezüglich der hier rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft an (siehe vorne Ziffer 6).