Die Beschwerdekammer verfügt über umfassende Kognition. So erleidet er keinen Rechtsnachteil, sondern wird prozessökonomisch gar bevorteilt (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 262 vom 1. Februar 2013 E. 3.2). 7.2 Um das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist beurteilen zu können, ist vorab zu prüfen, ob ihm der Strafbefehl rechtsgültig zugestellt worden ist. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid löst keine Rechtswirkung und somit auch keine Fristen aus.