Nach dieser Rechtsauffassung hätte die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsverfahren sistieren müssen, bis das Regionalgericht über die Gültigkeit der Einsprache (als Prozessvoraussetzung) entschieden hat. Stattdessen wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich deshalb die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft nichtig ist. Zu Recht verneint sie dies namentlich im Lichte der Evidenztheorie.