7. 7.1 Gemäss Bundesgericht ist die Frage einer rechtsgültigen Zustellung nicht von der Staatsanwaltschaft als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Nach dieser Rechtsauffassung hätte die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsverfahren sistieren müssen, bis das Regionalgericht über die Gültigkeit der Einsprache (als Prozessvoraussetzung) entschieden hat.