Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016 sei verspätet erfolgt. Abgesehen von seinen Einwänden zur der Zustellung mache er keine Gründe glaubhaft, welche die Säumnis entschuldigten. Insbesondere das Vorbringen, er habe sich Ende Januar 2016 in C.________ aufgehalten, sei unbehelflich. Folglich seien die Voraussetzungen von Art. 94 StPO zur Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt.