4 habe, sei dem Beschwerdeführer anzurechnen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass er in der Anwaltsvollmacht vom 29. Februar 2016 wiederum die D.________ AG als Zustellungsdomizil bezeichnet habe. Somit sei es unbeachtlich, dass das Konkursverfahren der D.________ AG – beziehungsweise der D.________ AG in Liquidation – am 25. Februar 2016 (!) mangels Aktiven eingestellt worden sei.