Bei juristischen Personen seien die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragene Personen oder die faktisch geschäftsführenden Personen, ebenso deren Hilfspersonen wie zum Beispiel Sekretäre, empfangsberechtigt (analog Art. 85 Abs. 3 StPO). Ein allfälliges Verschulden der Drittperson, welche die Zustellung unterschriftlich bestätigt