Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer mit der Zustellung rechnen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, daher unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden könnten. Es sei in seiner Verantwortung gelegen, dass ihm innerhalb seiner Unternehmen die an ihn adressierte Post weitergeleitet werde. Bei juristischen Personen seien die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragene Personen oder die faktisch geschäftsführenden Personen, ebenso deren Hilfspersonen wie zum Beispiel Sekretäre, empfangsberechtigt (analog Art. 85 Abs. 3 StPO).