Die E.________ AG sei an derselben Adresse domiziliert und der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug deren Präsident mit Einzelunterschrift. Ob ihm der Strafbefehl tatsächlich zur Kenntnis gelangt sei, könne offen gelassen werden. Die Polizei habe ihn anlässlich der Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Zudem sei er aufgefordert worden, ein Zustelldomizil zu benennen. Schliesslich dürften von ihm aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen elementare Prozessrechtskenntnisse erwartet werden. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer mit der Zustellung rechnen müssen.