Es finde eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfalle, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreite. Gemäss Sendungsverfolgung sei der Strafbefehl am 29. Januar 2016 an die Empfangsperson der E.________ AG ausgehändigt worden, wobei eine Drittperson den Empfang unterschriftlich bestätigt habe. Mangels Nachweises einer fehlerhaften Zustellung sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl der E.________ AG ausgehändigt worden sei. Es sei unerheblich, dass es sich bei der Empfangsperson nicht um die im Zustelldomizil genannte D.________ AG handle. Die E._____