6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt hinsichtlich der Zustellung die Ansicht, dass der Strafbefehl rechtsgültig übergeben worden sei. Bei eingeschriebenen Sendungen gelte eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden sei. Es finde eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfalle, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreite.