Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass ein allfälliger Brief an die Adresse zugestellt werde, die er anlässlich der Einvernahme angegeben habe. Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache sei wiederherzustellen und auf die Einsprache sei einzutreten.