Demzufolge sei der Strafbefehl nicht ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt worden. Bei diesem Sachverhalt sei es unerheblich, ob die D.________ AG und die E.________ AG dieselbe Anschrift hätten, oder dass vom Beschwerdeführer aufgrund ‚zahlreicher Vorstrafen‘ elementare Prozessrechtskenntnisse erwartet werden dürften. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er alle möglichen Adressen abklappere und auf einen Brief der Staatsanwaltschaft warte. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass ein allfälliger Brief an die Adresse zugestellt werde, die er anlässlich der Einvernahme angegeben habe.