3 Die Staatsanwältin habe festgehalten, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post der Strafbefehl am 29. Januar 2016 in H.________, 8:24 Uhr, an die Empfangsperson ausgehändigt worden sei. Angeblich habe eine Person namens ‚I.________‘ oder ‚J.________‘ oder ähnlich den Strafbefehl gegen Unterschrift entgegen genommen. Obwohl der Strafbefehl an die Adresse in G.________ adressiert gewesen sei, sei er in H.________ ausgehändigt worden. Demzufolge sei der Strafbefehl nicht ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt worden.