Er habe ihn nie erhalten. Er habe nur an der von ihm genannten Anschrift eine Zustellung erwarten müssen. Es treffe ihn am Fristversäumnis kein Verschulden. Die Staatsanwältin stelle den Sachverhalt unvollständig fest. Sie schreibe zunächst, dass der Strafbefehl der Empfangsperson der E.________ AG ausgehändigt worden sei. Anschliessend führe sie aus, dass der Strafbefehl der D.________ AG zugestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne nicht belegen, dass der Strafbefehl trotz fehlerhafter Adressierung in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt sei.