5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl sei ihm nicht (ordnungsgemäss) zugestellt worden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe gegen ihn mit Schreiben vom 25. Februar 2016 ein Administrativverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises eröffnet. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er vermutet, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Strafbefehl zugestellt worden sei. Der Strafbefehl sei jedoch an eine andere Firma verschickt worden. Er habe ihn nie erhalten.