Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, dass ihm innerhalb des Unternehmens die Schreiben der Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden, zumal er mit entsprechender Post habe rechnen müssen. Somit sei der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 rechtsgültig zugestellt worden. Sein häufiger Aufenthalt in C.________ sei Anlass für die Nennung des Zustelldomizils gewesen und kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist.