Er habe erklärt, sämtliche Schriften an diesem Zustelldomizil zu empfangen. Im Handelsregister seien sowohl die Firma D.________ AG in Liquidation als auch die E.________ AG mit Domiziladresse an der F.________-Strasse in G.________ eingetragen. Der Beschwerdeführer sei Präsident mit Einzelunterschrift der E.________ AG und es sei davon auszugehen, dass diese berechtigt gewesen sei, den Strafbefehl rechtsgültig entgegen zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, dass ihm innerhalb des Unternehmens die Schreiben der Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden, zumal er mit entsprechender Post habe rechnen müssen.