4. Die Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 2015 durch die Polizei angehalten worden. Bei der Einvernahme sei ihm angezeigt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Führens eines Personenwagens trotz Ausweisentzugs eingeleitet werde. Weil der Beschwerdeführer erwähnt habe, in C.________ Wohnsitz zu besitzen, sei er für ein Zustelldomizil in der Schweiz angefragt worden. Gemäss Einvernahmeprotokoll habe er als Zustelldomizil ‚Herr A.________, c/o D.________ AG, F.________- Strasse, G.________ ‘ angegeben. Er habe erklärt, sämtliche Schriften an diesem Zustelldomizil zu empfangen.