2 verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung kann nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf.