Die zuständige Staatsanwältin wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Verfügung vom 20. April 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. 1.2 Mit vorliegender Beschwerde vom 5. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer was folgt: «1. Es sei die Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass „Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 29.02.2016 gegen den Strafbefehl Nr. L.________ vom 25.01.2016 wird gutgeheissen“.