1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Januar 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Die zuständige Staatsanwältin wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Verfügung vom 20. April 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein.