{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-11", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-172_2016-07-11.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_172_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d5158ea16f810d3e676dc417384157631bb75b0603397ae831c923d01dae90f069991376f9303fb2f4d765848c9dddae?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d5158ea16f810d3e676dc417384157631bb75b0603397ae831c923d01dae90f069991376f9303fb2f4d765848c9dddae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_172", "Checksum": "1da774f0c0a496a3732cb1a3053fb8cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.07.2016 BK 2016 172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 11.07.2016 BK 2016 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gültigkeit der Einsprache / Wiederherstellungsgesuch | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:17:11", "Checksum": "8faa7ff85addbbb67168289d6aa5feb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.07.2016 BK 2016 172\nRegeste:\nGültigkeit der Einsprache / Wiederherstellungsgesuch | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 172\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Gültigkeit der Einsprache / Wiederherstellungsgesuch\nStrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 20. April 2016 (O L.________)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen\nStaatsanwaltschaft Oberland vom 25. Januar 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Die zuständige Staatsanwältin\nwies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Verfügung vom 20. April 2016\nab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein.\n1.2 Mit vorliegender Beschwerde vom 5. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer\nwas folgt:\n«1. Es sei die Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 aufzuheben.\n\n2. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 1\ndahingehend abzuändern, dass „Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom\n29.02.2016 gegen den Strafbefehl Nr. L.________ vom 25.01.2016 wird gutgeheissen“.\n\n3. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 2\ndahingehend abzuändern, dass „Auf die Einsprache vom 29.02.2016 gegen den Strafbefehl vom\n25.01.2016 wird eingetreten.“\n\n4. Die Vorinstanz sei anzuweisen die Einsprache an die Hand zu nehmen und materiell zu entscheiden.\n\n5. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 3\ndahingehend abzuändern, dass „Die Mehrkosten von CHF 150.00 trägt der Kanton“.\n\n6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»\n\n1.3 In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft\ndie kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Juni 2016 hält\nder Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.\n35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements\ndes Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die\nform- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben.\nHat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist\n\n2\nverlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung kann nur bei klarer\nSchuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters\noder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft\neines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3).\n\n"}