5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. Die Akten PEN 16 60 gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen.