4.1 umschrieben wurde: Die Gesuchsgegnerin hat sich bereits eingehend zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Gesuchstellers geäussert und sich eine fundierte Meinung zu den angeklagten Sachverhalten sowie zu den Erklärungen des Gesuchstellers gebildet. Es kann auf die voranstehende Wiedergabe der gesuchstellerischen Ausführungen in Ziff. 3 verwiesen werden. Der Verfahrensausgang erscheint nicht mehr als offen, wenn das Gericht erneut in gleicher Besetzung materiell urteilen würde. Folglich liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Mehrfachbefassung und somit ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. Das Gesuch ist gutzuheissen.