Wenn also zu erwarten ist, der Richter habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Mehrfachbefassung im Sinn von Art. 56 lit. f StPO relevant werden (BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wie vorne unter Ziff. 1.1 beschrieben, kassierte die zuständige Strafkammer des Obergerichts das Urteil PEN 13 270 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau – soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war – wegen Rechtsverletzungen formeller, das heisst verfahrenstechnischer Natur.